In den meisten Fällen sind die Unterlassungserklärungen so formuliert, dass das Recht zur Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe dem Gläubiger zusteht. Dem Gericht steht lediglich ein Kontrollrecht im Sinne einer Prüfung auf Billigkeit (vgl. § 315 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BGB) zu, jedoch kein Anspruch auf Nachbesserung nach eigenen Vorstellungen, was es selbst als angemessen erachtet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2015 – 4 U 191/14; LG Düsseldorf, Urt.v. 7.12.2017 – 37 O 31/17). Das Gericht muss sich mit den Kriterien für die Prüfung der Billigkeit, vor allem der Schwere und dem Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, der Gefährlichkeit für den Gläubiger, dem Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie der Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz auseinandersetzen (BGH, Urt. v. 8.5.2014 – I ZR 210/12 – fishtailparka). Es darf dabei nur dann selbst die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen, wenn es im Rahmen der Billigkeitskontrolle zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Gläubiger angesetzte Vertragsstrafe der Höhe nach unbillig ist. In der Praxis werden das Bestimmungsrecht und der diesbezügliche Ermessensspielraum des Gläubigers insofern häufig missachtet, wenn z.B. eine Vertragstrafe von 3.000 EUR auf 2.500 EUR reduziert wird, weil das Gericht z.B. niedrige Umsätze des Schuldners oder ein anderes Kritierium abweichend von der Bewertung des Gläubigers berücksichtigen möchte.

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