Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 03.11.2014; Aktenzeichen 12 O 16/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Freiburg vom 03.11.2014 (12 O 16/14) unter Zurückweisunq der weitergehenden Berufung im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12,5 % und die Beklagte 87,5 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht gegen die Beklagte, die einen Versandhandel betreibt, Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe geltend, weil die Beklagte im Oktober 2013 auf ihrer eBay-Seite verschiedene Produkte ohne Angabe des Grundpreises angeboten habe und damit gegen eine von der Beklagten im März 2013 abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Freiburg vom 03.11.2014 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat von den acht Fällen von eBay-Werbung (Anlagen K 9 - K 16), für die der Kläger jeweils eine Vertragsstrafe von 4.000,00 EUR geltend gemacht hat, in fünf Fällen (Anlagen K 10, K 11, K 12, K 13 und K 16) einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festgestellt und eine Vertragsstrafe von insgesamt 2.100,00 EUR (4 × 500,00 EUR und 1 × 100,00 EUR) festgesetzt. In drei Fällen (Anlagen K 9, K 14 und K 15) hat es einen Verstoß verneint und die Klage insoweit abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich der Werbemaßnahmen Anlagen K 9, K 14 und K 15 habe das LG zu Unrecht einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung verneint. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe habe das LG die hierfür vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze nicht beachtet. Es komme entgegen der Auffassung des LG nicht nur auf den Grad des Verschuldens an, das hier ohnehin nicht gering sei, sondern auf alle Umstände des Einzelfalls. Insbesondere sei auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen, die bei der Beklagten erheblich sei angesichts eines Umsatzes im Jahr 2012 von 160 Millionen Euro.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Freiburg vom 03.11.2014 (12 U 16/14) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, das Urteil des LG Freiburg vom 03.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte macht hinsichtlich des Reinigungsmittels C C (Anlage K 9) geltend, dass es sich nicht um eine Verbrauchssubstanz handele und deshalb mit flüssigem Reinigungsmittel nicht vergleichbar sei. Der Vortrag, dass mit einer großen Reinigungsmasse mehr gereinigt werden könne als mit einer kleinen Reinigungsmasse, sei nicht zu berücksichtigender neuer Sachvortrag. Das Reinigungsmittel sei in der Dauer und dem Umfang der Anwendung nicht davon abhängig, welches Gewicht es aufweise.

Bei den Dekosteinen komme es nicht auf das Gewicht, sondern auf die Stückzahl an. Allein die Tatsache, dass es unterschiedliche Packungsgrößen gebe, sage nichts darüber aus, ob aus Sicht des Verbrauchers die Angabe des Gewichts von Bedeutung sei.

Der beworbene Lichtschlauch sei ein komplexes technisches Produkt, das aus Sicht des Verbrauchers nicht nach Länge angeboten werde.

Im Rahmen der Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, dass das LG bei Bejahung eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung in den Fällen K 10, K 11, K 12, K 13 und K 16 entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt habe. In den Fällen Anlagen K 11 und K 13 mache eine Bestimmung nach Gewicht keinen Sinn, da sich die Anzahl der Anwendungen gerade nicht anhand des Gewichts bestimmen lasse.

Die Höhe der Vertragsstrafe habe das LG rechtsfehlerfrei festgesetzt. Allenfalls hätte es noch weitere Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, die für eine weitere Herabsetzung der Vertragsstrafe sprechen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussberufung ist unbegründet.

1) Dem Kläger...

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