(OLG Köln, Urt. v. 9.1.2019 – 5 U 13/17) • Ein Durchgangsarzt, der nach einem Arbeitsunfall mit Aufprall des Fußes auf der Erde zunächst nur ein Umknicktrauma diagnostiziert, muss die Möglichkeit einer Mitbeteiligung von Fußknochen in Erwägung ziehen und röntgenologisch abklären, wenn er im Rahmen der selbst weitergeführten Behandlung von der Diabetes-mellitus-Erkrankung des Patienten und einer darauf beruhenden Polyneuropathie erfährt. Jedenfalls mit der Kenntnis dieser Sensibilitätsstörung und der persistierenden Beschwerden muss der Arzt die Möglichkeit einer übersehenen Fraktur im Fuß bedenken und vor dem Hintergrund der erheblichen Komplikationsgefahren, die aus einer solchen übersehenen Fraktur resultierten, unverzüglich handeln, da ihm die Möglichkeit der Ausbildung eines Charcot-Fußes vor Augen stehen muss. Ein entsprechendes Versäumnis stellt sich als Befunderhebungsmangel und nicht als Diagnosefehler dar. Die vollständige und endgültige Ausbildung eines Charcot-Fußes bei einem 48-jährigen Mann rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR.

ZAP EN-Nr. 253/2019

ZAP F. 1, S. 427–427

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