Das Bundesjustiz- und das Bundesarbeitsministerium haben damit begonnen, das im Jahr 2015 novellierte Recht der Syndikusrechtsanwälte zu evaluieren. Die Novelle hatte in ihrem Art. 8 ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Bundesregierung unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers der Rentenversicherung die Auswirkungen der Neuregelungen nach drei Jahren zu untersuchen und anschließend dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten hat. Der Fokus sollte dabei auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung gelegt werden.

Entsprechende Fragebögen liegen den Kammern derzeit vor. Neben statistischen Angaben (wie viele Anträge auf Zulassung, wie viele Befreiungen von der Rentenversicherung etc.) sollen die regionalen Anwaltsvertretungen insbesondere Auskunft darüber geben, wie sich das neue Syndikusrecht in der Praxis bewährt hat. Besonderes Augenmerk legt der Fragebogen dabei auf den Aspekt, ob sich der frühere status quo hinsichtlich der Befreiungspraxis – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – weitestgehend unverändert erhalten hat oder ob es hier infolge der Novellierung zu Veränderungen gekommen ist.

Interessiert zeigen sich die federführenden Ministerien auch daran, ob die Kammern inzwischen Verbesserungsbedarf erkannt haben. Insbesondere wird abgefragt, ob es zu Problemen etwa mit Tätigkeitsunterbrechungen wie Elternzeit oder Erkrankungen oder mit Betriebsratstätigkeit gekommen ist. Die Befragung soll noch bis zum 24. Mai 2019 laufen.

[Quelle: BRAK]

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