Bei der Arbeit mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) stellen sich nicht nur technische Fragen, sondern zuweilen auch prozessuale. Man ist an ein bestimmtes Verfahren in Papierform gewöhnt – jetzt gilt es umzudenken und das Verfahren in die elektronische Welt zu transferieren. Darauf hat kürzlich noch einmal die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hingewiesen. Nicht immer helfe dabei der Blick ins Gesetz, denn die einzelnen Prozessordnungen würden größtenteils selbst noch von den Abläufen in der "Papierwelt" ausgehen.

Die BRAK erläutert dies anhand Hand zweier prozessualer Vorgänge: Zum einen einer eidesstattlichen Versicherung, etwa im Rahmen eines Eilverfahrens, zum anderen dem Nachweis einer Vollmachtserteilung. Die eine lässt sich per beA elektronisch an das Gericht übermitteln – die andere besser nicht.

Die eidesstattliche Versicherung hat man bislang häufig einfach dem Schriftsatz im Original beigefügt. Dabei gab es verbreitet die Meinung, nur dieses Original könne zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Allerdings haben die Gerichte auch die Form des Telefaxes akzeptiert (vgl. BayObLG, Urt. v. 23.2.1995 – 5 St RR 79/94). Jedenfalls für die zivilprozessuale Anerkennung kann es ausreichen, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Telefaxkopie weiterreicht, die er selbst vom Mandanten erhalten hat (so BGH, Urt. v. 16.4.2002 – KZR 5/01, S. 7). Auch ist laut BRAK denkbar, dass der Anwalt eine von ihm (elektronisch) beglaubigte Abschrift der eidesstattlichen Versicherung fertigt. Letztlich komme es aber immer nur darauf an, dass dem Gericht eine ausreichende "Wahrscheinlichkeitsfeststellung" des vorgetragenen Sachverhalts ermöglicht wird. Demnach sei es also auch nicht ausgeschlossen, im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die eidesstaatliche Versicherung des Mandanten per beA an das Gericht zu übermitteln.

Anders liegt der Fall beim Nachweis der Bevollmächtigung durch den Mandanten. Vollmachtsurkunden sind grundsätzlich nach § 80 S. 1 ZPO schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Vorzulegen ist das Original oder zumindest eine beglaubigte Abschrift – auch wenn die Prozessvollmacht eigentlich formlos erteilt werden kann. Rügt der Gegner das Fehlen der Vollmachtsurkunde nach § 88 Abs. 1 ZPO, muss man sie nachreichen. Das ist dem beauftragten Anwalt im Eilverfahren oft aber nicht mehr möglich, etwa wenn der Gegner in der mündlichen Verhandlung zum Widerspruchsverfahren das Fehlen der Vollmacht rügt. Die BRAK verweist hier auf ein Urteil des LG Bochum (Urt. v. 4.10.2017 – I-13 O 136/17), das tatsächlich aus diesem Grund die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben hat. Hier rät die BRAK dazu, in jedem Fall eine Original-Vollmachtsurkunde zur mündlichen Verhandlung mitzunehmen, auch wenn man sie zuvor dem Gericht per beA übermittelt hatte.

[Quelle: BRAK]

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