§ 4 Abs. 5 S. 6 StVG betrifft ausdrücklich die Berechnung des Punktestands und stellt nur die Berechnungsgrundlage für die weiteren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde dar. Von der Bonusregelung, die im Hinblick auf § 4 Abs. 5 S. 2 StVG in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung im Zusammenhang mit dem Tattagprinzip entwickelt worden ist, hat der Gesetzgeber erst anlässlich der Neuregelung von § 4 Abs. 5 S. 6 und § 4 Abs. 6 S. 4, 5 StVG durch die am 5.12.2014 in Kraft getretene Änderung des StVG Abstand genommen und in Bezug auf eine Verringerung von Punkten wegen unterbliebener Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem einen Systemwechsel vollzogen. Die Bonusregelung des § 4 Abs. 6 S. 3 StVG in der zwischen dem 1.5.2014 und dem 4.12.2014 geltenden Fassung findet in den Fällen Anwendung, in denen Punkte unter der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage entstanden sind, und zwar auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis erst unter Geltung des StVG in der ab dem 5.12.2014 anwendbaren Fassung erfolgt ist (OVG Münster NJW 2018, 643 = NZV 2018, 151 [Gail]).

Nach Löschung einer Eintragung im Fahrerlaubnisregister ist eine Verwertung der Tat und der Entscheidung auch im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht mehr zulässig (§ 29 Abs. 7 S. 1 StVG; VGH München zfs 2017, 716 = NZV 2018, 47 [Hühnermann]; VGH München NJW 2018, 883; a.A: VG München NZV 2018, 95 [Koehl]).

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