Angesichts der kurzen straßenverkehrsrechtlichen Verjährung nach § 26 Abs. 3 StVG kommen Mängeln bei der Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Dazu das OLG Hamm (DAR 2017, 642 m. Anm. Krenberger = VRR 10/2017, 20 [Deutscher]): Im Fall der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger wird Heilung nach § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. § 8 VwZG NW durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheids bei dem Betroffenen bewirkt. Der Senat neigt in diesem Zusammenhang im Übrigen der Auffassung zu, dass durch die Einsichtnahme des Verteidigers in die Bußgeldakte, in der sich der zuzustellende Bußgeldbescheid befindet, ein tatsächlicher oder nachweisbarer Zugang im Sinne der Heilungsvorschriften bewirkt werden kann, sofern zuvor ein auf eine förmliche Zustellung gerichteter Zustellungswille dokumentiert ist.

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