Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO, die bislang das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons umschrieb, ist durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549, in Kraft seit 19.10.2017) grundlegend geändert und erweitert worden (näher Burhoff ZAP F. 9, S. 987 ff.; Ternig NZV 2017, 497, 498). Erfasst werden von dem Verbot nunmehr alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die gesetzgeberisch wenig gelungene Neufassung weist mehrere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen auf. Die Regelgeldbuße wurde für den Grundtatbestand auf 100 EUR erhöht, für die beiden neuen Qualifikationstatbestände Gefährdung und Sachbeschädigung beträgt sie 150 EUR bzw. 200 EUR (zu den neuen Fahrverboten s. oben 2. a). Es wird abzuwarten bleiben, wie die Praxis die Reform umsetzt.

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