Es lässt sich lange darüber streiten, ob die Angabe der persönlichen Lebensgeschichte und von sonstigen Motivationen zu einer Patientenverfügung gehören sollten. Dafür spricht, dass damit eine Verfügung überzeugender sein kann und in Zweifelsfällen Hinweise auf einen Behandlungswunsch oder mutmaßlichen Willen vorliegen können. Allerdings zeigen jedenfalls ohne aufwendige und fachgerechte Beratung erstellte Erläuterungen – wie auch viele letztwillige Verfügungen –, dass es kaum einen Satz gibt, über den nicht zumindest findige Juristen einen endlosen Auslegungsstreit entfachen können. Es wird also die Gefahr geschaffen, dass das Gegenteil der erstrebten Klarheit eintritt, sich nämlich Ansatzpunkte für Unsicherheiten und verzögernden Auseinandersetzungen ergeben. Dies mit dem Gedanken gepaart, dass sich niemand für seine juristischen Entscheidungen rechtfertigen muss, spricht nach Überzeugung des Autors gegen die Wiedergabe von Motivationen.

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