Allgemeine Ausführungen in der Patientenverfügung wiederholen meist, was in den §§ 1901a und b, 1904 BGB kodifiziert ist oder eigentlich selbstverständlich sein sollte, z.B. dass ein Widerruf möglich ist, aber nicht bei unwillkürlichen Reflexen angenommen werden soll. Hinweise auf das einzuhaltende Verfahren, wie die Indikationserstellung durch den Arzt und das Gespräch mit ihm sowie die grundsätzliche Einbindung von Angehörigen, § 1901b BGB, können bei der Gestaltung aufklärend wirken und im Einsatzfall hilfreich sein.

Entsprechendes gilt für den Hinweis, dass die Patientenverfügung auch für ähnliche Situationen angewandt werden soll, ggf. als Behandlungswunsch und notfalls zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens heranzuziehen ist. Der BGH (NJW 2014, 3572) hat den Vorrang des Behandlungswunsches, der z.B. bei formal unwirksamen Patientenverfügungen einschlägig sein kann, vor der Ermittlung des mutmaßlichen Willens betont. Während eine wirksame und passende Patientenverfügung eine Erklärung des Betroffenen darstellt, die keine Willenserklärung des Vertreters mehr benötigt, muss der Behandlungswunsch von einem Vertreter noch in eine Weisung umgesetzt werden, bei welcher der Vertreter aber an die Vorgabe des Betroffenen gebunden ist. Abwägungen, wie bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens, sind unzulässig.

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