Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

Nach dem Urteil des BVerwG vom 12.7.2016 (1 C 23.15, NVwZ 2016, 1498 ff. = InfAuslR 2016, 369 ff.) kann kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Ausländer in Deutschland einen zweiten Asylantrag gestellt hat und sein Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG greife auch in Fällen, in denen das mit dem Asylantrag eingeleitete Verfahren zur (bestandskräftigen) Anerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG geführt habe, es i.Ü. aber noch nicht abgeschlossen sei. Die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirke dann für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort.

 

Hinweis:

Für den Wegfall der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG reicht ein lediglich teilweise bestandskräftiger Abschluss des mit dem Asylantrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nicht aus.

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