Nach § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (InformationsfreiheitsgesetzIFG) besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt.

Nach dem Urteil des BVerwG vom 28.7.2016 (7 C 3.15, NVwZ 2016, 1820 f.) erfasst der Begriff der Rechtsvorschrift nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch untergesetzliches Recht in Gestalt einer Rechtsverordnung. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Regelungen in Parlamentsgesetzen enthalten sein müssten, liefere der Wortlaut der Norm nicht. Nichts anderes folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 3 Nr. 4 IFG nehme den in anderen Regelungen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimnisschutz auf, der auch unter Geltung des IFG uneingeschränkt gewährleistet sein solle (vgl. BVerwG Buchholz 400 IFG Nr. 2 Rn 21, 25). Ansatzpunkte für eine Begrenzung dieses Regelungsziels in dem Sinne, dass die Festlegung von Vertraulichkeitspflichten dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sein sollte, böten weder die Norm selbst noch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks 15/4493, S. 11).

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