Ab dem 1.1.2017 kann die Befreiung oder Ermäßigung von den Rundfunkgebühren rückwirkend für die letzten drei Jahre beantragt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren (so für die Befreiung beim Leistungsbezug im SGB II, SGB XII oder wenn schwerbehinderten Menschen das Merkzeichen RF zugesprochen wurde, s. ferner den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV, für die Ermäßigung s. § 4 Abs. 2 RBStV). Durch die nachträgliche Befreiung entfallen die Forderungen. Wenn trotz nachträglicher Befreiung Zahlung bereits erfolgt ist, ist diese zurückzuerstatten, § 10 Abs. 3 RBStV.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP F. 18, S. 477–482

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