Der Gesetzgeber hat bei der Erwerbsminderungsrente ab Juli 2014 eine Verbesserung insoweit durchgeführt, als die Zurechnungszeit, die gem. § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnt, vom 60. bis zum 62. Geburtstag verlängert wird. Für diesen Zeitraum werden bei der Rente zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt, die nach der Gesamtleistungsbewertung gem. §§ 71 ff. SGB VI zu ermitteln sind. Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen Renten für Menschen mit geminderter Erwerbsfähigkeit künftig so berechnet werden, als ob diese sogar bis 65 Jahre – und nicht wie heute bis 62 – gearbeitet hätten. Um diesen Zeitraum soll demnach die Zurechnungszeit verlängert werden.

Um eine Lücke beim Übergang in die Erwerbsminderungsrente zu schließen, hat der Gesetzgeber einen neuen Absatz 1a in § 101 SGB VI eingeführt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. In dem Zwischenraum erhalten manche Betroffene kein Arbeitslosengeld I mehr. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe scheitert an fehlender Bedürftigkeit. Renten wegen voller Erwerbsminderung werden nunmehr ausnahmsweise vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintreten der Erwerbsminderung bezahlt, wenn entweder

  • die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt oder
  • nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V oder auf Krankentagegeld von einem privaten Versicherungsunternehmen endet.

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