Bezieher einer vorgezogenen Altersrente können seit dem 1.1.2017 erstmals freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und so etwa Rentenabschläge ausgleichen und ihre Rentenhöhe steigern. Möglich ist das solange, bis das reguläre Rentenbezugsalter erreicht wird. Die maßgebliche Änderung ergibt sich in dem neuen Text von § 7 Abs. 5 SGB VI.

 

Hinweis:

Ab Juli 2017 ermöglicht § 187a Abs. 1 SGB VI, Beiträge zu bezahlen, um Abschläge, die wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 SGB VI), zu vermeiden und so die Rentenkürzung ganz oder teilweise ausgleichen.

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