Mit Wirkung ab dem 1.7.2017 gibt es neue Hinzuverdienstregelungen für Frührentner, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hatten. Ein Anspruch auf Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestand nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt derzeit bei einer Altersrente als Vollrente 450 EUR – zweimal im Jahr darf der doppelte Betrag verdient werden – bei höheren Hinzuverdiensten reduziert sich die Rente gem. der Bestimmung in § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI oder es wird überhaupt keine Rente mehr bezahlt.

§ 52 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1.7.2017 geltenden Fassung regelt nunmehr, dass ein Hinzuverdienst von 6.300 EUR pro Kalenderjahr (rentenunschädlich) ist. Bei darüber hinausgehendem Verdienst ergibt sich ein individuell zu errechnender Höchstbetrag nach § 34 Abs. 3a n.F. Bisher wurde bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze der Teilrente nur auf das Arbeitsentgelt abgestellt, das in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters erzielt wurde, § 34 Abs. 3 SGB VI a.F. Nunmehr ist maßgeblich das Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, was Personen bevorzugt, die etwa in den letzten Jahren vor Beginn der Rente arbeitslos waren oder ihrer Erwerbstätigkeit und damit ihr Einkommen reduziert hatten. Alles, was über diese Grenze hinausgeht, wird voll auf die Renten angerechnet.

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