Durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung vom 28.12.2016 (BGBl I, S. 3155) hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG – das Ausländern, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB II dort von Leistungen ausgeschlossen sind, Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zugesprochen hat (s. hierzu Pattar/Sartorius ZAP F. 18, S. 1471 f.) – nunmehr bestimmt, dass Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz EU – ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten sowie Personen, die ihr Aufenthaltsrecht nur aus Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/2011 ableiten – von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB II. Im SGB XII werden in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 die Leistungsausschlüsse denjenigen im SGB II angepasst.

 

Hinweis:

Dem hiervon betroffenen Personenkreis wird jetzt im SGB XII ein Anspruch für einen Zeitraum von – grundsätzlich – nur einem Monat gewährt mit der Möglichkeit, darlehensweise die Kosten der Rückreise zu übernehmen, s. im Einzelnen § 23 Abs. 3 S. 3–5. Nach einer Verfestigung des Aufenthalts im Inland – dies wird nach einer Dauer von fünf Jahren angenommen – bestehen dann Leistungsansprüche im SGB II (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 S. 2) und SGB XII (§ 23 Abs. 3 S. 6).

Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Verfassung (Art. 1 Abs. 1 GG) ist im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG zum Regelbedarf und zum Asylbewerberleistungsgesetz zweifelhaft, ebenso erscheint fraglich, ob der Leistungsausschluss gegen Europarecht verstößt und somit jedenfalls vorläufig Leistungen zuzusprechen sind (so für rumänische Staatsangehörige LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.2.2017 – L 6 AS 11/17 BER).

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