(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2016 – I-3 VA 5/16) • Dem am Verfahren nicht beteiligen Dritten, für dessen rechtliche Belange das Verfahren selbst – oder wenigstens der ihm zugrunde liegende Sachverhalt – von konkreter Bedeutung ist, kann Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses (nur) gewährt werden, wenn er ein rechtliches oder auch rechtlich begründetes wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Bejahung des rechtlichen Interesses an der Einsicht in die Akten begründet noch keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern eröffnet erst den Weg für eine – namentlich unter Berücksichtigung des Schutzes des aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden informationellen Selbstbestimmungsrechts der Prozessparteien vorzunehmende – Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO. Hinweis: In vorliegendem Verfahren wurde das wirtschaftliche Interesse bejaht, weil die Antragstellerin mit der Beklagten des Verfahrens, in welchem sie Akteinsicht begehrt, aufgrund mit dieser geschlossener Vereinbarungen eines Kreuzlizenzvertrags zur gemeinsamen Lizenzierung von Patenten im Bereich der Verbindung von Fertigparkett in der „Fold Down Technologie“ sowie nachfolgender Unterlizensierungsvereinbarung in einer rechtlichen Beziehung stehe, die einen konkreten Bezug zu dem Gegenstand des eigenen Verfahrens gegen die Beklagte aufweise und damit den rechtlich geschützten Interessenkreis der Antragstellerin berühre.

ZAP EN-Nr. 290/2017

ZAP F. 1, S. 459–460

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge