(BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – IV ZR 374/14) • Es begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft. Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ist von einer zur Hemmung der Verjährung ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstands durch einen Güteantrag in Verbindung mit einem Anspruchsschreiben auszugehen.

ZAP EN-Nr. 337/2016

ZAP 9/2016, S. 457 – 457

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