Sieht das Insolvenzgericht von der Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens ab, hat es die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag anzuordnen. Diese Maßnahme ergeht in Gestalt eines unanfechtbaren Beschlusses (LG Berlin ZVI 2003, 77). Unverzüglich nach der Anordnung über die Fortsetzung des Verfahrens hat das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden. Dabei hat es seine Entscheidung, ob der Verfahrensstand noch Anlass für Ermittlungen bietet, ohne Bindung an Behauptungen oder Anregungen Beteiligter zu treffen (HK-InsO/Kirchhof, a.a.O., § 5 Rn 8).

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