Ist die außergerichtliche Einigung gescheitert, kann der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beim zuständigen Insolvenzgericht (§§ 2, 3 InsO) beantragen. Im Gegensatz zur Rechtslage bei juristischen Personen besteht für natürliche Personen keine rechtliche Verpflichtung, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach § 305 Abs. 1 InsO bedarf der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen der Schriftform. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von der in § 305 Abs. 5 InsO enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und zum 1.3.2002 amtliche Formulare eingeführt (BGBl 2002 I, S. 703). Die bundesweit einheitlichen Antragsformulare sind zwingend zu verwenden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Anträge vollständig und geordnet bei den Gerichten eingehen und dort zügig und beanstandungsfrei bearbeitet werden können (amtliche Fassung 7/2014, abrufbar unter http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/vinsolvenz.pdf ).

 

Praxishinweis:

Benutzt der Antragsteller keinen oder einen eigenen Vordruck oder füllt er den amtlichen Vordruck unvollständig aus, hat das Gericht diesen Mangel zu beanstanden. Trägt der Antragsteller dem nicht binnen eines Monats Rechnung, gilt sein Antrag als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 S. 2 InsO).

a) Stundung der Verfahrenskosten

Bis zum Inkrafttreten des InsOÄG 2001 war zahlreichen Schuldnern das Insolvenzverfahren und damit auch die Möglichkeit der Erlangung von Restschuldbefreiung gänzlich verschlossen, weil sie nicht in der Lage waren, aus eigenen Mitteln oder durch die Inanspruchnahme Dritter die Verfahrenskosten aufzubringen. Eine Vielzahl von Gerichten hatte unter Hinweis auf die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Anwendung der §§ 114 ff. ZPO verneint und die Verfahrenseröffnung verweigert. Die in den §§ 4a ff. InsO geregelte Stundung der Verfahrenskosten soll hier für Abhilfe sorgen.

 

Hinweis:

Die Stundungsregelungen gelten sowohl für das Verbraucher- als auch das Regelinsolvenzverfahren.

Nach § 4a Abs. 1 InsO erhält Stundung der Verfahrenskosten nur eine natürliche Person, die einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat und deren Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Stundung durch das Insolvenzgericht ist, dass die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO a.F. normierten Versagungsgründe nicht vorliegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2015, 1790; NZI 2014, 231 = ZInsO 2014, 450; ZInsO 2011, 1233; NZI 2010, 948) schließt die vorgenannte Regelung nicht aus, dass bei der Entscheidung über die Stundung auch andere in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführte Versagungsgründe Berücksichtigung finden (kritisch dazu Kexel in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 4a Rn 17).

Diese Rechtslage hat sich aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte geändert. In Verfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt werden, kommt nach § 4a Abs. 1 S. 3 u. 4 InsO n.F. eine Stundung lediglich dann nicht in Betracht, wenn der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt.

 

Hinweis:

Zu beachten ist jedoch ferner die neu geschaffene Regelung des § 287a InsO, in der die Voraussetzungen aufgeführt sind, nach denen ein Restschuldbefreiungsantrag unzulässig ist.

Liegt einer der Tatbestände vor, kommt auch eine Stundung nicht in Betracht. Für weitere als die in § 287a InsO aufgeführten Fälle hat der Gesetzgeber Sperrfristen bei wiederholten Restschuld- und Stundungsanträgen ausdrücklich ausgeschlossen und insoweit bewusst die vorgenannte Rechtsprechung des BGH nicht kodifiziert (BT-Drucks. 17/11268, S. 25). Durch die abschließende Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe in § 287a Abs. 2 InsO dürfte sich die weitergehende Sperrfrist-Rechtsprechung, u.a. die des BGH, erledigt haben (Henning ZAP F. 14, S. 676; Schmerbach VIA 2013, 41,42; Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433, 1440; Waltenberger ZInsO 2013, 1458, 1460).

Die Entscheidung über die Stundung ergeht durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts, der nach Maßgabe der Regelungen des § 4d InsO angefochten werden kann. Mit Bewilligung der Stundung werden die Verfahrenskosten nicht endgültig von der Staatskasse übernommen, sondern die Fälligkeit der Kostenansprüche wird lediglich hinausgeschoben. Die gestundeten Beträge sind grundsätzlich aus der Masse zu entnehmen, sofern diese ganz oder teilweise ausreicht, um die Verfahrenskosten des § 54 InsO zu decken (Pape ZAP F. 14, S. 409, 417). Als Masseverbindlichkeiten fallen die gestundeten Verfahrenskosten nicht unter die Restschuldbefreiung.

Das Gesetz geht davon aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen kann (MüKo-InsO/Ganter, § 4a–4d Rn 10). Die in § 4a Abs. 2 S. 1 InsO vorgesehene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb nur dann angezeigt, wenn dies insbesondere wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage...

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