(KG Berlin, Beschl. v. 16.2.2016 – 3 Ws (B) 65/16) • Die Bestimmung der Tilgungsfristen für die bis zum 30.4.2014 vorgenommenen Eintragungen im Fahreignungsregister (für sog. Altfälle) richtet sich nach § 65 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 StVG a.F.; seit dem Inkrafttreten des 5. StVGÄndG regelt § 65 Abs. 3 StVG u.a., nach welchen Bestimmungen solche Altfälle in das neue Regelungssystem über das Fahreignungsregister überführt werden. Die Speicherdauer und die Tilgungsbestimmungen der o.g. Eintragungen richten sich nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG. Danach hat der Gesetzgeber bestimmt, dass solche Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des 5. StVGÄndG eingetragen worden sind, für eine Übergangszeit von fünf Jahren, also bis zum 30.4.2019, weiterhin den bisherigen Tilgungsbestimmungen nach § 29 StVG a.F. unterfallen.

ZAP EN-Nr. 335/2016

ZAP 9/2016, S. 457 – 457

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