(OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2016 – 4 RVs 15/16) • Dass der bei einem Diebstahl entwendete Gegenstand tatsächlich geringwertig i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB war, schließt die Anwendung von § 243 Abs. 1 StGB noch nicht aus. Dieser kann auch dann Anwendung finden, wenn sich der Vorsatz des Täters auf nicht geringwertige Sachen bezog. Dies liegt zwar bei einem Einbruch in eine Physiotherapiepraxis wegen des dort zu erwartenden Bargelds, Computern nebst Zubehör etc. äußerst nahe, muss aber festgestellt werden.

ZAP EN-Nr. 351/2016

ZAP 9/2016, S. 461 – 461

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