(LG Bonn, Urt. v. 8.12.2014 – 1 O 147/13) • Eine Erbengemeinschaft kann einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich des von ihm zu verwaltenden Nachlasses haben. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen, wenn der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht, umfängliche Auskunft und Rechnungslegung über die Nachlassverwaltung zu erteilen, nicht vollständig nachgekommen ist. Auch wenn er auf die Auflistung der zum Nachlass gehörenden wesentlichen Verbindlichkeiten im Teilauseinandersetzungsvertrag verweist, ist er damit seiner Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung nicht notwendigerweise nachgekommen. Dies ist der Fall, wenn in dem Teilauseinandersetzungsvertrag lediglich die wesentlichen Verbindlichkeiten angegeben sind.

ZAP EN-Nr. 393/2015

ZAP 9/2015, S. 461 – 461

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