(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2015 – L 4 KR 2482/13) • Eine vorbeugende Feststellungsklage ist im sozialgerichtlichen Verfahren nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Statthaftigkeit einer solchen Klage setzt voraus, dass sie sich einerseits auf Umstände bezieht, die grds. feststellbar sind und dass eine Rechtsverletzung droht, die es für den Betroffenen nicht zumutbar macht, sich (später) nach deren Eintritt gegen diese Rechtsverletzung zu wehren. Eine Klage mit dem Ziel der Feststellung, die Krankenkasse sei nicht berechtigt, den Versicherten an den Kosten der Behandlung der Folgen einer Operation zu beteiligen, ist jedenfalls vor Durchführung dieser Operation unzulässig. In diesem Fall fehlt es an einem konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt, wenn lediglich die Feststellung begehrt wird, nicht in Anspruch genommen zu werden, falls bei der Durchführung der Mammareduktionsplastik Krankheiten entstehen. Hat die Patientin bislang keine Operation durchführen lassen, ist auch nicht absehbar, ob die Operation überhaupt eine Krankheit i.S.d. § 52 Abs. 2 SGB V verursacht.

ZAP EN-Nr. 401/2015

ZAP 9/2015, S. 463 – 464

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