Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors (OLG Hamm NJW 2015, 184 = VRR 2014, 474 [Herrmann]). Ebenso wenig genügt es, das Mobiltelefon lediglich aufzunehmen, um es anderenorts wieder abzulegen (OLG Köln NJW 2015, 361 = DAR 2015, 104). Der Tatbestand ist aber erfüllt, wenn das Telefon aufgenommen wird, um die Uhrzeit abzulesen (OLG Zweibrücken NZV 2015, 203 [Ls.]).

 

Hinweis:

Übersichten zum aktuellen Problemstand bei Burhoff VRR 1/2015, 3; Hufnagel NJW 2014, 3265); zur Ablenkung durch moderne Kommunikationsmittel, zu Ursachen für Verkehrsunfälle und Kontrollmöglichkeiten s. näher Ternig DAR 2015, 231.

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