Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig i.S.d. § 248b Abs. 1 StGB (BGH NJW 2014, 2887 = NZV 2015, 95 m. Anm. Floeth = DAR 2014, 707 = zfs 2014, 714 m. Anm. Krenberger = VRR 2014, 388/StRR 2014, 505 [jew. Deutscher]). Im konkreten Fall gab der Mieter eines Kfz dieses nach Ablauf der Mietzeit nicht zurück, sondern nutzte es ausschließlich zum Schlafen. Angeklagte Tat war die Fahrt zum Vermieter zwecks Rückführung des Fahrzeugs.

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