a) Im Jahr 2014 hat eine Entscheidung des VGH Mannheim für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt, wonach die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU auslösen soll, selbst wenn die BAK zur Tatzeit unter 1,6 ‰ – hier: 1,20 ‰ – lag (VGH Mannheim NJW 2014, 1833 = NZV 2014, 541 = DAR 2014, 416 mit abl. Besprechung Mahlberg DAR 2014, 419 = zfs 2014, 235 m. Anm. Haus = StRR 2015, 70 [Pießkalla]). Dem hat sich das VG Berlin angeschlossen (DAR 2014. 601 m. Anm. Mahlberg: BAK von 1,14 ‰; ebenso VG München – 6b. Kammer – DAR 2014, 712 bei relativer Fahruntüchtigkeit). Das VG Würzburg hat diese Ansicht abgelehnt (DAR 2014, 541; ebenso VG Regensburg DAR 2015, 40; VG München – 1. Kammer – DAR 2015, 154 m. Anm. Zwerger; offengelassen von VGH München DAR 2015, 35 m. Anm. Ixmeier: 1,34 ‰, vorläufiger Rechtsschutz).

 

Hinweis:

Instruktiv zu dieser Problematik Koehl DAR 2015, 52 (abl. zu VGH Mannheim a.a.O.)

b) Der Konsum von sog. harten Drogen (also mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kfz unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist. Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung von dem Betroffenen nicht erbracht worden ist (VGH Mannheim NJW 2014, 2517 = NZV 2015, 101 = DAR 2014, 339 = zfs 2014, 355).

Gelegentlicher Konsum von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kfz, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG DAR 2014, 711 = StRR 2015, 152 = VRR 3/2015, 13 [jew. Burhoff]). Der VGH Mannheim (NZV 2015, 99 = zfs 2015, 117) hat offengelassen, ob die Anordnung einer MPU bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsumenten bereits ohne weiteres gerechtfertigt ist, wenn er mit einer THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml THC ein Fahrzeug geführt hat. Sie könne aber jedenfalls dann angeordnet werden, wenn zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung vorliegen (zur Unmöglichkeit der Rückrechnung des THC-Spiegels aus einer Blutprobe VGH München NJW 2014, 407 = NZV 2015, 156).

c) Die Bindungswirkung des Strafurteils nach § 3 Abs. 4 S. 1 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde gilt nicht, wenn in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (OVG Münster NZV 2014, 544).

 

Hinweis:

Neuere Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht bei Koehl NZV 2015, 433. Zur behördlichen Aufforderung zur Gutachtenbeibringung Scheidler DAR 2014, 685.

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