Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie ein weiterer Schritt zur Festigung der Rechtsprechung zum gesetzgeberisch unbestimmten Begriff des "Nachteils über das unvermeidliche Maß hinaus" in § 14 Nr. 1 WEG und dem privatrechtlich häufig benutzten Begriff "übliches Maß" im Wohnungseigentumsrecht ist. Ferner stellt die Entscheidung klar, dass und warum eine freiberufliche Tätigkeit mit gewissem Publikumsverkehr keine Wohnnutzung im wohnungseigentumsrechtlichen Sinn ist.

In der Praxis ist daher darauf zu achten, dass bei dieser Fragestellung stets die sog. typisierende Betrachtungsweise anzustellen ist, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls und die konkrete Nutzung nach Art, Umfang und Folgen herangezogen werden müssen und dann der typischerweise zu erwartende Umfang zu erörtern ist.

Auch stellt die Entscheidung klar, dass sich ein Unterlassungsanspruch nur gegen eine konkrete (zu bezeichnende) gewerbliche Nutzung richten kann und nicht auf eine generelle gewerbliche Nutzung. Denn der Unterlassungsanspruch setzt eine (Erst-)Begehungsgefahr voraus, welche nur konkret und nicht abstrakt (pauschal) sein kann. Einer im Antrag zu weit gefassten Handlung oder Begehung, welche unterlassen werden soll, mangelt es an der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Dr. Tobias Krug, München

ZAP 9/2015, S. 467 – 470

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