Das Berufungsgericht gab der Berufung insoweit Recht, als es die Beklagte verurteilte, es zu unterlassen, die Eigentumswohnung ohne Einwilligung des Verwalters oder der Eigentümerversammlung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis zu nutzen oder zu diesem Zwecke zu vermieten. Bezüglich des weiteren Klagebegehrens, es zu unterlassen die Wohnung generell nicht mehr "zweckwidrig gewerblich" zu nutzen und zu vermieten, blieben Klage und Berufung erfolglos.

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