(BAG, Urt. v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13) • Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Da es sich regelmäßig um eine erhebliche Pflichtverletzung handelt, ist sie per se geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer erst nach einer außerordentlichen Kündigung die Wettbewerbstätigkeit begründet hat. In diesem Fall ist der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt, sondern stellt sich lediglich als Übergangslösung für den Schwebezustand bis zur Klärung der Rechtslage dar. Hinweis: Ein vertragliches Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grds. auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. Grundsätzlich ist daher ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist jedoch zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere – unwirksame – Kündigung ausgelöst worden ist. In diesem Fall rechtfertigt die objektiv gegebene Pflichtverletzung des Arbeitnehmers für die Zeit nach Prozessende i.d.R. keine negative Verhaltensprognose. Auch ist zu berücksichtigen, ob der Wettbewerb auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt ist oder zunächst nur eine Übergangslösung für den Schwebezustand bis zur Klärung der Rechtslage darstellt. Von Bedeutung ist ferner, ob dem Arbeitgeber aufgrund der Art und der Auswirkungen der Konkurrenztätigkeit unmittelbar ein Schaden zugefügt wird oder nur eine abstrakte Gefährdung von dessen geschäftlichen Interessen vorliegt.

ZAP EN-Nr. 400/2015

ZAP 9/2015, S. 463 – 463

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge