(BGH, Urt. v. 12.3.2015 – IX ZR 5/13) • Nach der Insolvenzordnung ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Hinsichtlich von in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommenen Verrechnungen können daher im Einzelfall die Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung und der Vorsatzanfechtung zu prüfen sein. Ergibt sich der Anspruch zur Auf- oder Verrechnung nicht aus dem zuerst zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäft, ist die Aufrechnungslage inkongruent erlangt. Eine Aufrechnung benachteiligt die übrigen Insolvenzgläubiger schon deshalb, weil die Forderung der Masse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung der Forderung eines einzelnen Insolvenzgläubigers verbraucht wird. Bereits die Herstellung der Aufrechnungslage ist gläubigerbenachteiligend.

ZAP EN-Nr. 396/2015

ZAP 9/2015, S. 462 – 462

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