Eine gegen § 3 BetrAVG verstoßende Abfindung betrieblicher Versorgungsanwartschaften ist nach § 134 BGB nichtig (BAG, Urt. v. 22.3.1983 – 3 AZR 499/80, NJW 1984, 1783; Förster/Cisch/Karst, BetrAVG, § 3 Anm. 23; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 3 Rn. 40 ff.; Höfer, BetrAVG, Bd. I [ArbR], § 3 Rn. 3629 ff.). Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Abfindungszahlung die Versorgungsverpflichtung nicht nach § 362 BGB im Wege der Erfüllung entfällt, sondern der Versorgungsberechtigte bzw. seine Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistung "noch einmal" beanspruchen können. In diesem Fall muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass seinem grundsätzlich bestehenden Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB der Arglisteinwand nach § 817 S. 2 BGB entgegengehalten werden kann und der Arbeitgeber somit ohne Verrechnungsmöglichkeit mit der bereits geleisteten Abfindungszahlung zur nochmaligen Zahlung der Versorgungsleistung verpflichtet ist (Förster/Cisch/Karst, BetrAVG, § 3 Anm. 23; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 3 Rn. 43; Höfer, BetrAVG, Bd. I [ArbR], § 3 Rn. 3634.).

Im Streitfall kann die Höhe der Abfindungszahlung grundsätzlich durch einen gerichtlichen Vergleich festgelegt werden (BAG, Urt. v. 18.12.1984 – 3 AZR 125/84, NZA 1986, 95; BAG, Urt. v. 23.8.1994 – 3 AZR 825/93, NZA 1995, 421).

 

Hinweis:

Sieht ein solcher Vergleich allerdings einen Kapitalbetrag vor, der ohne ersichtlichen Grund nur einem geringfügigen Bruchteil der zeitanteilig erdienten Versorgungsanwartschaft entspricht, so kann aus diesem groben Missverhältnis ein Verstoß gegen die guten Sitten gefolgert werden, mit der Konsequenz der Nichtigkeit des Vergleichs nach § 138 BGB (BAG, Urt. v. 30.7.1985 – 3 AZR 401/83, NZA 1986, 519).

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