§ 3 BetrAVG regelt "einmalige Abfindungen". Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einer Abfindung die "Entschädigung für die Aufgabe einer Rechtsposition" zu verstehen, d.h. rechtlich handelt es sich um einen Änderungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Versorgungsberechtigtem (so auch Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 3 Rn. 7). Demgegenüber handelt es sich bei der Ausübung eines in einer Versorgungsvereinbarung, die grundsätzlich Rentenzahlungen als Versorgungsleistungen vorsieht, vereinbarten Kapitalwahlrechts ("Optionsrecht") um die Erfüllung einer – wahlweise geschuldeten – Versorgungsleistung. Die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung ist aber keine Abfindung, so dass insoweit § 3 BetrAVG keine Anwendung findet (zustimmend LArbG Hannover, Urt. v. 9.12.2008 – 11 Sa 1580/07 B, zit. nach juris; LArbG Hessen, Urt. v. 23.9.1998 – 8 Sa 1410/97, NZA-RR 1999, 497; Langohr-Plato/Teslau NZA 2004, 1300).

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