(OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2024 – 3 AS 18/23) • Ein ehrenamtlicher Richter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO von seinem Amt zu entbinden. Die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache setzt voraus, dass der ehrenamtliche Richter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, sowohl dem Verhandlungsgeschehen zu folgen – also das gesprochene Wort (passiv) zu verstehen –, als auch den eigenen Standpunkt insbesondere bei der Urteilsberatung (aktiv) einbringen zu können.

ZAP F., S. 359–359

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