Der Wert der Sache und damit auch der des Kraftfahrzeugs kann dann von Bedeutung sein, wenn es um den besonders schweren Fall des Diebstahls geht (§ 243 StGB). Dort kann es sich nach § 243 Abs. 2 StGB zunächst einmal um eine geringwertige Sache handeln, was die Annahme eines besonders schweren Falles ausschließen würde. Die Geringwertigkeitsklausel gelangt dabei nur zur Anwendung, wenn es sich bei dem Diebstahlsobjekt um eine objektiv und subjektiv geringwertige Sache handelt (OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2016 – 4 RVs 15/16, BeckRS 2016, 05563). Dass der bei einem Diebstahl entwendete Gegenstand tatsächlich geringwertig i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB war, schließt deshalb die Anwendung von § 243 Abs. 1 StGB noch nicht aus. Dieser kann vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn sich der Vorsatz des Täters auf nicht geringwertige Sachen bezog (Fischer, § 243 StGB Rn 26). Der Grenzwert für die Geringwertigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei 25 EUR (BGH, Beschl. v. 9.7.2004 – 2 StR 176/04, BeckRS 2004, 07428; OLG Hamm, Beschl. v. 4.6.2020 – 4 RVs 64/20, BeckRS 2020, 13351). Andere Gerichte befürworten die Grenzziehung erst bei 50 EUR (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Ss 80/16, NStZ-RR 2017, 12; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.1.2000 – 1 Ss 266/99, NStZ 2000, 536). Entscheidend ist dabei ihr Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tat (BGH, Beschl. v. 29.10.1980 – 4 StR 534/80, NStZ 1981, 62, 63). Als Tatobjekt, das die Geringwertigkeitsschwelle tangieren könnte, kommt demnach ein Kraftfahrzeug in Betracht, das nach sachverständiger Ansicht als Restwert nur noch Schrottwert hat (BeckOK StVR/Türpe, § 249 BGB Rn 14–16b). Angesichts der Dominanz von internetbasierten Aufkäufern von Gebrauchtwagen und eines fehlenden Regionalbezugs dürfte nur in seltenen Fällen der Diebstahl eines unfallbedingt schrottreifen Fahrzeugs unter die Geringwertigkeitsklausel fallen.

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