Die oftmals mit der Einziehung einhergehende Maßnahme der Beschlagnahme (§ 94 StPO) verlangt ebenfalls eine vorherige Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die sich auch in der Entscheidung niederschlagen muss (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2010 – 1 BvR 2020/04, NJW 2011, 1863). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert i.S.d. bei allen staatlichen Eingriffsmaßnahmen zu berücksichtigenden Übermaßverbots, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfG, Beschl. v. 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, NJW 2020, 384; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 – 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56 = BeckRS 2008, 23604). Auch hier dürfte bei einem Bagatellverstoß die Beschlagnahme eines hochwertigen Kraftfahrzeugs außer Verhältnis stehen (vgl. MüKoStPO/Hauschild, § 94 Rn 24). Auch hinsichtlich der Dauer der Maßnahme ist stets das Prinzip des vorrangigen mildesten Mittels zu wahren, wenn das Kraftfahrzeug bspw. nur Datenträger ist und dem Betroffenen nur zum Zweck der Datenauslese kurzfristig nicht zur Verfügung stehen müsste.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge