(OVG Saarland, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 D 90/23) • Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn der Antragsteller bereits vorher alles zur Bewilligung Erforderliche getan hatte. In einem solchen Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife abstellende Entscheidung zu treffen.

ZAP F., S. 360–360

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