(OLG Stuttgart, Urt. v. 8.2.2023 – 9 U 200/22) • An dem Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers, wenn eine EC-Karte zeitnah nach dem Diebstahl unter Eingabe der richtigen PIN verwendet wird, ist auch nach Einführung der Beweisregeln in § 675w S. 3 BGB festzuhalten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.1.2016 – XI ZR 91/14). Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind unanwendbar, wenn der Schaden durch zwei verschiedene Ursachen herbeigeführt worden sein kann, die beide typische Geschehensabläufe sind, für die der Karteninhaber aber nur in einem Fall die Haftung zu übernehmen hätte. Dies kann der Fall sein, wenn ein enges zeitliches Aufeinanderfolgen von Entwenden der Karte und dem ersten nicht autorisierten Zahlungsvorgang besteht und deswegen in Betracht zu ziehen ist, dass der Dieb zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei einem Zahlungs- oder Abhebevorgang ausgespäht hat (hier bejaht).

ZAP EN-Nr. 240/2023

ZAP F. 1, S. 383–383

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge