Der Entscheidung des OLG Jena lag ein Franchise-Vertrag zugrunde, in dem es im Hinblick auf die zu leistenden laufenden Franchise-Gebühren hieß:

Zitat

„(...) Die derzeit gültigen (...) Gebühren sind der Anlage (...) dieses Vertrages zu entnehmen. Die Anlagen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages und werden vom (...) Geber jeweils zu Beginn eines Quartals aktualisiert (...)”.

Das OLG Jena wirft in seiner Entscheidung zunächst zurecht die Frage auf, ob hinsichtlich dieser Anlage, aus der sich die zu leistenden laufenden Franchise-Gebühren ergeben, überhaupt als ein Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Franchise-Gebers angesehen werden können. Dagegen spricht aus Sicht des OLG Jena, dass dieser Anlage dann eine Art variable allgemeine Geschäftsbedingung darstellen würde, da deren Inhalt nicht feststeht, sondern sich erst auf die jeweilige Berechnung ergibt.

Letztlich lässt das OLG Jena diese Frage dahingestellt, da es davon ausgeht, dass diese Preisanpassungsklausel gegen das Transparenzgebot i.S.v. § 307 I 2 BGB verstößt und daher unwirksam ist. Das OLG Jena geht nämlich davon aus, dass sich die Preiserhöhungsfaktoren aus der jeweiligen Preisanpassungsklausel des Franchise-Vertrages ergeben müssen. Dies gelte zumindest für die Angabe von Obergrenzen für die Gebührenerhöhungen. Vom OLG Jena wird zwar erkannt, dass die Formulierung solcher Kriterien schwierig ist, aber nicht unmöglich und insofern ist dies dem Franchise-Geber als Klauselverwender auch zumutbar.

Dabei stellt das OLG Jena zu Recht darauf ab, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist, dass dem Aspekt der Transparenz der Preisanpassung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. insoweit auch Fuchs in Ulmer/Brandtner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 307 BGB Rn 182 b). Diese besondere Bedeutung werde deswegen schon nicht beachtet, weil es dem Franchise-Nehmer nicht möglich sei, den Umfang der auf ihn möglicherweise zukommenden Gebührenerhöhungen abzuschätzen und dann der Franchise-Geber aufgrund der beanstandeten vertraglichen Regelungen des Franchise-Vertrages die Berechtigung der vorgenommenen Erhöhung überprüfen müsse. Rohrßen (ZVertriebsR 2021, 35) weist zu Recht darauf hin, dass das OLG Jena eine strenge Linie vertritt, während sich demgegenüber das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.9.2020 – 16 U 62/08 Juris Rn 8 – Kamps-Backshop) besonders großzügig gezeigt hat. Eine Anpassungsklausel, bei der auf die jeweilige Anlage zum Franchise-Vertrag Bezug genommen wurde, sah das OLG Düsseldorf als „aus der Natur der Sache heraus von Nöten” an.

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