Dieses Urteil des LG München I vom 30.8.2018 (17 HK O 7439/18) ist für solche Franchise-Systeme von Bedeutung, bei denen Kunden der Franchise-Nehmer die Möglichkeit haben, den Kaufpreis per Sofortüberweisung und/oder PayPal zu bezahlen.

Das LG München I hält in seiner Entscheidung fest, es sei wettbewerbswidrig, wenn für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeit per Sofortüberweisung und/oder PayPal ein gesondertes Entgelt vom Kunden zu leisten ist. Darin liege ein Verstoß gegen § 270a BGB in der seit dem 13.1.2018 geltenden Fassung vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam. Aus Sicht des LG München gilt dies in entsprechender Weise auch für die Inanspruchnahme des PayPal-Dienstes oder einer Sofortüberweisung.

Insofern müsse alle Franchise-Nehmer, soweit diese ihren Kunden die Möglichkeit einer PayPal-Zahlung oder einer Sofortüberweisung ermöglichen, darauf hingewiesen werden, dass dafür kein gesondertes Entgelt weder vereinbart noch verlangt werden darf. Ansonsten liegt darin ein abmahnfähiger Verstoß gem. § 3a UWG i.V.m § 270a BGB.

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