Durch die geänderte Verbraucherschutz-Gesetzgebung hat sich wieder einmal mehr die Widerrufsbelehrung seit dem 13.6.2014 geändert. Dies ist für das Franchise-System allerdings nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, soweit der Franchise-Vertrag mit Existenzgründungs-Franchise-Nehmern abgeschlossen wird.

Ohne Bedeutung ist die Neufassung der Widerrufsbelehrung dann, wenn mit einem bestehenden Franchise-Nehmer ein neuer Franchise-Vertrag abgeschlossen wird, der zeitlich an den abgeschlossenen aber durch Ablauf der Vertragsdauer beendeten Franchise-Vertrag anschließt. Dann ist eine solche Widerrufsbelehrung nicht mehr notwendig, da ein solcher Franchise-Nehmer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und nicht mehr Verbraucher (= Existenzgründer) i.S.v § 13 BGB ist.

In entsprechender Weise kommt dann einer etwaigen Widerrufsbelehrung keine Bedeutung zu, wenn der Franchise-Nehmer bereits bei Abschluss des Franchise-Vertrags Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist (s.a. insoweit: Flohr, a.a.O., S. 192 ff. mit Rspr.-Nachweisen). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Franchise-Nehmer bereits unternehmerisch tätig ist und sich mit dem Abschluss des Franchise-Vertrags ein „weiteres berufliches Standbein” erschließt oder sein Unternehmen um einen weiteren Zweig erweitern will.

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