(BGH, Urt. v. 24.2.2022 – IX ZR 250/20) • Die Zahlungsunfähigkeit ist lediglich dann als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO i.R.d. Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung anzusehen, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit auch erkannt hat. Liegt eine die Zahlungsunfähigkeit begründende Forderung vor, die der Schuldner aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig hält, steht dies einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entgegen, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt. Ob die aus einem Lizenzvertrag resultierende Forderung eines Gesellschafters auf Bezahlung von Lizenzgebühren aus wirtschaftlicher Sicht einem Gesellschafterdarlehen i.S.d. § 135 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO entspricht, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach Art, Inhalt und Umständen des tatsächlich gewährten Zahlungszeitraums und der marktüblichen Konditionen zu beurteilen. Hierbei sind die Auswirkungen von Fälligkeitsvereinbarung und Stehenlassen zusammen zu betrachten. Ist ein echter Leistungsaustausch Zug um Zug gem. § 320 BGB zu bejahen, liegt keine darlehensgleiche Leistung vor. Gleiches gilt für eine rechtliche oder rein faktische Stundung, die zur Umqualifizierung als Darlehen führt, sofern eine bargeschäftliche Leistungsabwicklung vorliegt.

ZAP EN-Nr. 245/2022

ZAP F. 1, S. 385–385

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge