(OLG Koblenz, Beschl. v. 4.3.2021 – 1 Ws 53/21) • Die gerichtliche Anordnung der Freiheitsentziehung durch eine rechtskräftige Entscheidung umfasst alle Maßnahmen gegen den Verurteilten, die zur Verwirklichung des Strafausspruchs notwendig werden, mithin auch die Durchsuchung der Wohnung zwecks Ergreifung des – der Ladung zum Strafantritt nicht folgenden – Beschuldigten auf der Grundlage eines durch die Staatsanwaltschaft erlassenen Vollstreckungshaftbefehls; einer gesonderten richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es insoweit nicht. Die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung liegt nicht vor, wenn sich vor Ort befindliche Polizeibeamte davon überzeugt hatten, dass sich niemand in der seitdem von ihnen überwachten Wohnung befand, und wenn die Durchsuchung an einem Werktag zu dienstüblichen Zeiten stattfinden soll, zu denen der Ermittlungsrichter ohne Weiteres in absehbarer Zeit zu erreichen war.

ZAP EN-Nr. 251/2021

ZAP F. 1, S. 391–391

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