(OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020 – 6 U 89/19) • Die gesonderte Ausweisung von Flaschenpfand neben dem Preis für die Ware und damit die Einhaltung des § 1 Abs. 4 PAngV kann im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, auch wenn die Norm keine Grundlage im Unionsrecht hat. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 4 PAngV dahingehend, dass das Pfand in den Gesamtpreis einzurechnen ist, ist nicht möglich. Aus §§ 8, 3, 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG kann kein weitergehender Anspruch als aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 4 PAngV hergeleitet werden. Das Flaschenpfand ist nicht Teil des Verkaufspreises i.S.d. Art. 1 der Preisangaben-RL 98/6/EG und damit auch nicht Teil des Gesamtpreises i.S.d. § 1 Abs. 1 PAngV und des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.

ZAP EN-Nr. 202/2020

ZAP F. 1, S. 398–398

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