Es muss ein Wohnraummietverhältnis vorliegen, bei Mischmietverhältnissen kommt es nach allgemeinen Grundsätzen auf den Schwerpunkt des Vertragszwecks an (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535 BGB Rn 107 ff.). Nach vorzugswürdiger und wohl h.M. ist § 940a Abs. 2 ZPO bei Vorliegen eines Gewerbemietverhältnisses weder direkt noch analog anwendbar. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 940a Abs. 2 ZPO und dessen Überschrift "Räumung von Wohnraum" (KG Berlin, Beschl. v. 5.9.2013 – 8 W 64/13, NJW 2013, 3588; OLG Celle, Beschl. v. 24.11.2014 – 2 W 237/14, NJW 2015, 711; Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 940a ZPO Rn 7; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940a ZPO Rn 4m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
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