Art. 240 EGBGB enthält Bestimmungen über "Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". In § 1 dieses Artikels wird dem Verbraucher ein Recht zur Leistungsverweigerung bei Verträgen, die vor dem 8.3.2020 geschlossen wurden, bis zum 30.6.2020 eingeräumt, wenn ihm infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Dies gilt aber gem. Art. 240 § 1 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit Miet- und Pachtverträgen.

 

Wichtiger Hinweis:

Deshalb schulden die Mieter die Miete weiter. Das Gesetz "stundet" die Miete nicht, wie es in der Presse teilweise heißt. Der Vermieter kann den Mieter auf Zahlung verklagen. Das geht auch im Urkundsverfahren.

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