Auf eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Praxis hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hingewiesen. Der Entscheidung lag der Fall eines Steuerberaters zugrunde, der seine Steuerberaterpraxis verkauft hat. Die Aussagen des BFH sind jedoch auf Rechtsanwälte übertragbar (BFH, Beschl. v. 11.2.2020 – VIII B 131/19).

In den Leitsätzen stellt der BFH zunächst fest, dass die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§§ 18 Abs. 3 i.V.m. 34 EStG) voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine "definitive" Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, bestehe nicht, so der BFH. Dementsprechend sei auch keine sog. Wartezeit von mindestens drei Jahren einzuhalten.

Dann stellt der BFH klar, dass es grds. unschädlich ist, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst, so der BFH. Damit wenden sich die Finanzrichter gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Es bleibt jetzt – so der Kommentar der BRAK – abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagiert.

[Quelle: BRAK]

ZAP F., S. 373–380

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