(BFH, Urt. v. 25.9.2018 – VIII R 3/15) • Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens, die die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat. Nicht steuerschädlich sind Darlehen, deren Finanzierungskosten unter keinen Umständen zu Werbungkosten oder Betriebsausgaben führen können. Nicht steuerschädlich sind nach dem Gesetzeswortlaut sowie der eindeutigen Gesetzesbegründung Finanzierungen, die von vornherein außerhalb der steuerlichen Einkunftsarten i.S.v. § 2 EStG stehen, also insb. der Finanzierung von Privatausgaben dienen.

ZAP EN-Nr. 247/2019

ZAP F. 1, S. 393–393

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