Im Falle eines ungeregelten Austritts Großbritanniens aus der EU wird das Königreich zu einem "Drittland" im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Seit dem 30.3.2019, 0 Uhr, müssen Datenübermittlungen zusätzlich den Vorgaben des Kapitel V der DSGVO (Art. 44 ff. DSGVO) entsprechen. Was dies in der Praxis für Rechtsanwälte mit sich bringt, hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einem aktuellen Merkblatt zusammengefasst.

Das vierseitige Informationsblatt mit dem Titel "Brexit und Datenübermittlung in Drittländer" enthält im Wesentlichen die verschiedenen denkbaren Fallgestaltungen und Verweise auf weitere ausführliche Merkblätter. Aufgeführt werden auch die relevanten Ausnahmetatbestände sowie eine kurze Anleitung mit dem Titel "Was genau ist jetzt zu tun?". Eingestellt ist das Merkblatt auf der Webseite der BRAK unter https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/datenschutz/2019-03-21_datenuebermittlung-drittlaender_brexit_final.pdf .

[Quelle: BRAK]

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